Neuigkeiten aus dem Wiener Bedienstetengesetz vom November 2024. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst!
Für uns als younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist Stillstand in den gesetzlichen Grundlagen keine Option. Nach zahlreichen Verhandlungen ist es uns gelungen, ein umfangreiches Evaluierungspaket zum Wiener Bedienstetengesetz zu schnüren, dass in vielerlei Hinsicht bedeutende Veränderungen und Verbesserungen mit sich bringt.
Alle Änderungen gelten nur für die Kolleg*innen des Wiener Bedienstetengesetzes. Ausgenommen ist die Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt und der Mehrdienstleistungszuschlag von 75 % auf 100 % sowie das Heranziehen von Teilzeitbeschäftigten bei Mehrdienstleistungen. Diese Änderungen gelten auch für die Beamt*innen und Vertragsbediensteten.
Nähere Infos findet ihr bei den jeweiligen Themenfelder!
Modellfunktion & Modellstelle
Gesetzliche Feststellung, dass sich besoldungsrechtliche Ansprüche an die Zuordnung des Dienstpostens orientiert
Die Dienstgeberin ist nun verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen oder Organigramme, die Zuordnung des Dienstpostens anzupassen. Zudem stellt die Dienstgeberin klar, dass die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle eine Verwendungsänderung bewirken kann. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung bleibt die bestehende Zuordnung jedoch aufrecht.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle
Anpassung bzw. Ergänzung von Modellfunktionen
Im Zuge der Evaluierung wurden neue Modellfunktionen geschaffen bzw. abgeändert, da sich gezeigt hat, dass Bedarf für neue Modellfunktionen besteht. Zudem mussten einige Modellfunktionen auf die Gegebenheiten, vor allem aufgrund der Durchlässigkeit angepasst werden. Die Änderungen schlagen sich sowohl im Wiener Bedienstetengesetz als auch in der Modellstellenverordnung nieder. In folgenden Bereichen wurden Änderungen vorgenommen:
- Operationsmanagement
- Operationsmanagerin – W1/16
- Politik
- Politische Referentin Junior – W 1/10
- Politische Referentin – W1/11 – W 1/13
- Informations-/Kommunikationstechnologie
- IKT – Betreuung Junior – W1/7-W1/8
- IKT – Engineering Junior – W1/7-W1/8
- IKT – Engineering Professional – W1/9-W1/10
- Bestehende Modellfunktion IKT – Engineering wurde zu IKT – Engineering Senior
Tritt in Kraft mit dem folgenden Monatsersten der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle
Rück-, Höher- und Umreihungen
Verbesserungen bei Höherreihungen
In Zukunft orientiert sich der Mindestgehaltszuwachs bei Höherreihungen an dem Zielgehaltsband und nicht wie bisher mit € 62,59. Der Mindestgehaltszuwachs beträgt in Zukunft die Differenz der ersten und zweiten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes, auf welchen man höhergereiht wird.
Überspringt man mehrere Gehaltsbänder, so werden auch die Differenzen (der ersten und zweiten Gehaltsstufe) der dazwischen liegenden Gehaltsbänder dazu gerechnet.
Beispiel:
- Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W1/6 – Gehaltsstufe 4 und steht vor der Höherreihung in das Gehaltsband W1/8.
- Bisherige Einreihung – W1/6; Gehaltsstufe 4 - € 2992,00
- Zukünftige Einreihung – W 1/8 – Gehaltsstufe ???
- Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W1/7 (3008,39 – 2917,49 = 90,90) + Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W 1/8 (3216,74-3117,99 = 98,75) ergibt einen Mindestgehaltszuwachs von € 189,65
Die neue Einreihung entspricht so dann W1/8 – Gehaltsstufe 2
Abweichend von der neuen Regelung des Mindestgehaltszuwachses der Höherreihung:
Erfolgt eine Höherreihung innerhalb derselben Modellfunktion oder erfolgt die Höherreihung aufgrund einer Änderung in der Anlage 1 des Wiener Bedienstetengesetzes und/oder in der Modellstellenverordnung, so wird der Zeitraum, welcher im bisherigen Gehaltsband verbracht wurde, berücksichtigt.
Beispiel:
- Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W1/4 (SBA) – Gehaltsstufe 4 (mind. verbrachter Zeitraum – 6 Jahre) und es wird ein Dienstposten des Gehaltsbandes W1/6 (SBA) angestrebt. Es wird die Verweildauer von sechs Jahren bei der Höherreihung berücksichtigt und die neue Einreihung ist, so dann W1/6 – Gehaltsstufe 4.
Wichtige Anmerkung:
Die neue Höherreihungsregeln gelten erst mit 01.01.2025 und insbesondere erst mit dem Tag der Höherreihung. Erfolgen Höherreihungen rückwirkend (vor in Kraft treten der neuen Regelung) so gelten die Bestimmungen der vorrangegangenen Gesetzeslage.
Tritt in Kraft ab 1.1.2025
Höherreihung bei zuvor erfolgter Rückreihung
Wenn eine Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung, auf dieselbe Modellstelle oder auf eine andere Modellstelle im selben Gehaltsband erfolgt, so muss die besoldungsrechtliche Stellung zumindest der selben besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, welche die:der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte (§89 Abs. 7 Wr. Bedienstentengsetz). Möglicherweise ergibt sich aus den § 89 Abs. 1 bis 6 Wr. Bedienstetengesetz eine höhere Einreihung.
Zudem wurde eine Übergangsbestimmung in § 138i Wr. Bedienstetengestz gesetzlich geregelt. Von der oben genannten neuen Regelung sind alle Kolleg*innen betroffen, welche vor Inkrafttreten des § 89 Abs. 7 Wr. Bedienstetengesetz betroffen sind.
Beispiel:
- Eine Kolleg*in ist dem Gehaltsband W 1/8 – Gehaltsstufe 4 eingereiht und wird rückgereiht in das Gehaltsband W 1/7 und bewirbt sich dann wieder auf eine Modellstelle, welche dem W 1/8 zugeordnet ist. So muss die neue besoldungsrechtliche Stellung mind. das Gehaltsband W 1/8 – Gehaltsstufe 4 entsprechen – da die Bedienstete diese besoldungsrechtliche Stellung vor der Rückreihung erreicht hatte.
Tritt in Kraft ab 1.1.2025
Es ist nun endlich gelungen, dass die Karrierepfade und damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Gesetz verankert sind.
Eine Bedienstete, welche die in der Zugangsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der Modellfunktionen
- Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder
- Verwaltung/Administration Sachbearbeitung spezialisiert oder
- Technische Sachbearbeitung Allgemein oder
- Technische Sachbearbeitung spezialisiert
erfüllt, kann sofern sie fachlich geeignet erscheint, auf einem Dienstposten verwendet werden, der einer Modellstelle, der nächst höher bewerteten Modellfunktion (zB. SBS) derselben Berufsfamilie zugeordnet ist, obwohl sie:er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. (Karrierepfad)
Während des Karrierepfades ist die Kolleg*in dem höchsten Gehaltsbandes der eigenen Modellfunktion zuzuordnen. Es gelten die Höherreihungsregeln gem. § 89 Wr. Bedienstetengesetz. Zudem ist die Dauer des Karrierepfades auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen.
Der Karrierepfad kann vorzeitig beendet werden, wenn sich die:der Bedienstete als nicht geeignet erweist.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle
Anrechnung der probeweisen Verwendung & Hemmung der probeweisen Verwendung
Grundsätzlich beträgt die probeweise Verwendung auf eine andere Modellstelle sechs Monate. Die probeweise Verwendung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn an mehr als drei Monate (3 Monate + 1 Tag) eine Dienstleistung erbracht wird.
Werden an weniger Tagen eine Dienstleistung erfüllt, so verlängert sich die probeweise Verwendung um die fehlende Zeit.
Zudem wird in Zukunft eine vorangegangene „vorübergehende“ Verwendung auf die „probeweise Verwendung“ angerechnet, wenn diese länger als drei Monate erfolgt ist und zwischen dem letzten Tag der „vorübergehenden Verwendung“ und dem ersten Tag der „probenweisen Verwendung“ nicht länger als sechs Monate liegen.
In Zukunft wird die vorübergehende Verwendung auf der betroffenen Modellstelle auf die probeweise Verwendung angerechnet.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. und 4. Dienstrechtsnovelle
Entlohnung
Verbesserung der dreimonatigen Frist bei der Ausgleichzahlung gem. § 90 Wr. Bedienstetengesetz
Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats die Bedienstete auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wird. Tageweise Unterbrechungen hemmen die Vorraussetzungen für die Ausgleichzahlung nicht mehr.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle
Erhöhung der Vergütung bei ständiger Stellvertretung
Es ist uns gelungen, die Vergütung der ständigen Stellvertretung gem. § 102 Wr. Bedienstetengesetz von 3 % auf 3,5 % zu erhöhen.
Zudem haben wir es erreicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Vergütung von 3,5 % nicht wie bisher die eigene besoldungsrechtliche Stellung, sondern die erste Gehaltsstufe der Modellstelle des zu Vertretenden herangezogen wird.
Allfällige gebührende Erschwernisabgeltungen bleiben unberührt.
Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stellvertretung in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle
Freistellung vom Dienst
Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
Es ist nun möglich gegen Entfall der Bezüge sein Kind bis zum 14. Lebensjahr bei einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Die Regelung gilt auch für Wahl-, Stief- und Pflegekinder. Es ist nicht zulässig, dass beide Elternteile das Kind begleiten, außer es ist therapeutisch notwendig.
Um einen Antrag zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kinder bis zum 14. vollendeten Lebensjahr
- Bewilligung eines Rehabilitationsaufenthaltes eines Sozialversicherungsträgers
- Beantragung spätestens nach einer Woche der Bewilligung
- Beginn und Dauer der Rehabilitation muss im Antrag festgehalten werden
- es dürfen keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen
Diese Dienstfreistellung ist bis zu vier Wochen im Jahr möglich. Die Dienstfreistellung kann auch auf beide Elternteile aufgeteilt werden, jedoch muss jedes Elternteil mind. eine Woche die Dienstfreistellung in Anspruch nehmen.
Während der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist man weiterhin sozial- und pensionsversichert.
Zusätzlich kann für diesen Zeitraum beim Sozialministeriumsservice ein Antrag auf Pflegekarenzgeld gestellt werden.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle
Teilzeit
Änderung bei Mehrdienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten
Es konnte endlich die Anpassung des Mehrdienstleistungszulages in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen im Ausmaß von 75 % auf 100 % bzw. in Freizeit von 1:1,75 auf 1:2 erhöht werden und damit eine Angleichung erfolgen.
In Zukunft dürfen Teilzeitbeschäftigte zu Mehrdienstleistung herangezogen werden, auch wenn (Vollzeit-) Bedienstete zur Verfügung stehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle gesetzlich verankerten Teilzeitvarianten (Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, Familienhospiz-Teilzeit oder Pflegeteilzeit).
Unberührt bleibt die gesetzliche Regelung, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
Tritt in Kraft mit dem folgenden Monatsersten der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle
Teilzeit für Verwaltungspraktikant*innen
Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2023 wurde es den Verwaltungspraktikant*innen (Personen, welche eine höhere Schule absolviert haben oder Student*innen während ihres Studiums oder nach dem Studium) ermöglicht während dem 12-monatigen Praktikum bei der Stadt Wien das Arbeitsausmaß max. um die Hälfte der Normalarbeitszeit herabzusetzen.
Eine Herabsetzung des Stundenausmaßes berechtigt keine Verlängerung des Praktikums. Zudem werden auch die Freistellungsstunden sowie die Entlohnung an das jeweilige Stundenausmaß angepasst.
Die Teilzeit für Verwaltungspraktikant:innen ist seit der 2. Dienstrechtsnovelle 2023 in Kraft.
Die Entlohnungsanpassung tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle.
Aus- und Weiterbildung
Traineeprogramm
Mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2024 wird ein Traineeprogramm eingeführt, welches sich im § 4a Wr. Bedienstetengesetz wiederfindet.
Bei dem Traineeprogramm handelt es sich um ein Programm für ausschließlich Studienabsolvent*innen für die Dauer von 15 Monaten. Es dient zur zielorientierten Weiterbildung für die persönliche und fachliche Weiterentwicklung sowie zur Vertiefung der Projektmanagementfertigkeiten.
Während des Traineeprogrammes bekommen die Trainees die Möglichkeit verschiedene Stationen in den Sphären der Stadt Wien zu durchlaufen und werden von einer:m bereitgestellten Mentor*in begleitet.
Die Entlohnung der Trainees richtet sich nach dem Gehaltsband, in welchen sie verwendet werden. Für die Berechnungsgrundlage wird die Gehaltsstufe 1 des entsprechenden Gehaltsbandes herangezogen und davon 80 % errechnet.
Die Zeiten des Traineeprogrammes werden bei einer möglichen Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt.
Die Teilnahme von Personen, welche bereits ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien (ausgenommen Ferial-, Pflicht oder Verwaltungspraktikum) hatten, ist nicht zulässig.
Es besteht während des Programmes ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 250 Stunden.
Auch hier gibt es die Möglichkeit der Teilzeitvariante, jedoch nur max. um die Hälfte der Normalarbeitszeit. Bei einer Reduktion des Traineeprogrammes werden die Freistellungsstunden und die Entlohnung entsprechend angepasst.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle
Ausbildungskostenrückersatz
§ 32 Wr. Bedienstetengesetz regelt den Ausbildungskostenrückersatz. Hier wurde nun eine Anpassung vorgenommen. In der Vergangenheit musste die Dienstgeber*in die Bediensteten über den Ausbildungskostenrückersatz lediglich informieren.
In Zukunft muss die Dienstgeberin bereits vor Beginn der Ausbildung, die Höhe des Kostenrückersatzes sowie den Kostenrückersatz selbst schriftlich mit der Bediensteten vereinbaren.
Weiters ist nun gesetzlich geregelt, dass die Dienstgeberin die Kosten nicht vorschreiben darf, wenn es sich bei der Ausbildung um die Dienstausbildung oder einer im dienstlichen Interesse angeordnete Ausbildung handelt.
Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle