Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Ab 1. April 2021 ist ein freiwilliger Umstieg möglich – davor gibt es viel zu bedenken. Wir empfehlen, unbedingt ...

... die zahlreichen Informationsangebote zu nützen.

Wer vor dem 1. Jänner 2018 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten ist, hat ab 1. April 2021 das Recht, den Umstieg in das neue Wiener Bedienstetengesetz zu erklären.
Der Umstieg will jedoch wohlüberlegt sein, und man sollte unbedingt vorher die zahlreichen Informationsangebote nützen. Schließlich hat ein Umstieg zahlreiche Konsequenzen, die man unwiderruflich in Kauf nimmt. Das Umstiegsrecht ist so gestaltet, dass man im  Wesentlichen genauso behandelt wird, als  würde man zum Umstiegszeitpunkt neu bei der Stadt Wien anfangen. Daher ist ein Umstieg nur auf Wunsch der Bediensteten möglich. Niemand kann zum Umstieg gezwungen werden. Die younion legte großen Wert darauf, dass am Umstieg interessierte KollegInnen zuerst eine individuelle, umfassend schriftliche Information von der Dienstgeberin erhalten, bevor sie den unwiderruflichen Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz  erklären. Außerdem achtete die younion darauf, dass das Umstiegsrecht zeitlich nicht befristet ist – man kann also auch bei späteren Entwicklungen in der Laufbahn (z.B.  Übernahme einer anspruchsvolleren Funktion) immer noch überlegen, ob nun ein Umstieg vorteilhaft ist.

Wie läuft der Umstiegsprozess ab?

Der Ablauf ist sehr übersichtlich gegliedert:

I. Mitteilung >>> II. Information >>> III. Umstiegs­erklärung

 

Schritt I:

„Mitteilung“ der/des  Bediensteten – Interesse am Umstieg

Ab 1. April 2021 können am Umstieg interessierte KollegInnen schriftlich der Dienstgeberin mitteilen, dass sie einen Umstieg in Erwägung ziehen. Am besten verwenden Sie das bereitgestellte Formular „Bekanntgabe des Interesses am Umstieg“. Wichtig ist, dass man als Umstiegstermin einen Monatsersten festlegt, der mindestens drei Monate in der Zukunft liegt.

Ausnahme: Man kann ausnahmsweise festlegen, dass der Umstiegstermin schon der 1. April 2021 sein soll. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Mitteilung bis 30. Juni 2021 in Ihrer Personalstelle einlangt. Danach ist nur mehr ein Umstiegstermin für mindestens drei Monate im Voraus möglich.

 

"Ein Umstieg ist nur auf Wunsch der Bediensteten möglich!"

Schritt II:

schriftliche Information

Sobald die Mitteilung der/des Bediensteten in der Personalstelle eingelangt ist, beginnt die erste Prüfung: Die  Personalstelle prüft jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, bevor man auf einem Dienstposten mit dieser Modellstellenzuordnung im neuen System eingereiht werden kann. Liegen die „Zugangsvoraussetzungen“ nicht vor, informiert die Personalstelle die/den Bedienstete/n schriftlich, und ein Umstieg ist zu diesem Termin nicht möglich.
Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, prüft die Personalstelle Ihre (Vor-)Dienstzeiten, ob diese für Ihren „Umstiegsdienstposten“ berufseinschlägig oder gleichwertig sind. Danach gehen die Unterlagen an die MA 2. Die MA 2 erstellt die schriftliche Information zum Umstieg. Sie enthält folgende Elemente:

  • die besoldungsrechtliche Stellung im Fall eines Umstiegs und
  • welche Rechtsfolgen und welche Modalitäten mit dem Umstieg verknüpft sind.

Die wichtigsten Rechtsfolgen und Modalitäten sind:
1. Ab dem Umstiegszeitpunkt wird das Dienstverhältnis nur mehr als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt. Dies gilt für alle UmsteigerInnen.

2. Allfällige bisherige sondervertragliche Vereinbarungen fallen weg, das Wiener Bedienstetengesetz sieht keine Sonderverträge vor.

3. Ein Pragmatikum wird beendet, es besteht kein Anspruch mehr auf Beamtenpension („Ruhebezug“). Allerdings leistet die Stadt Wien einen Überweisungsbetrag nach dem ASVG in die gesetzliche Pen-sionsversicherung. Pensionsrechtlich wird man behandelt wie alle anderen vertraglich Bediensteten. Allerdings gibt es für eine Pension eine Wartezeit von fünf Jahren. Auch der Fälligkeitstermin in der Gehaltsabrechnung ändert sich: Statt am Monatsersten im Voraus ist das Gehalt am Monatsletzten im Nachhinein fällig.

4. Das Urlaubsausmaß kann sichverringern: Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erst, wenn in einem Kalenderjahr zwei Bedingungen gleichzeitig vorliegen: Lebensalter und Dienstzeit bei der Stadt Wien. Mehr als 240 Stunden Urlaubsausmaß sind nicht vorgesehen. Allenfalls bestehende, nicht verfallene „Alturlaube“ sowie der Jahresurlaub im Umstiegsjahr bleiben erhalten. Ein geringeres Urlaubsausmaß wird erst zum nächstfolgenden Kalenderjahr (gerechnet vom Umstiegsjahr) wirksam. Ausnahme: Man wählt als Umstiegszeitpunkt den 1. Jänner – in diesem Fall tritt die Verringerung sofort ein.

5. Eventuell muss man – abhän-gig von der neuen Modellfunktion zum Umstiegszeitpunkt – eine Dienstausbildung (oder Teile davon) verpflichtend absolvieren. Hat man im  „alten“ Dienstrecht bisher keine Dienstprüfung abzulegen gehabt und bekommt nach dem Umstieg eine Dienstausbildung vorgeschrieben, so kann im Fall des Nichtbestehens das Dienstverhältnis gekündigt werden. Auch bei diesem Punkt zeigt sich deutlich, dass UmsteigerInnen genauso behandelt werden, wie EinsteigerInnen. Wer schon eine „alte“ Dienstprüfung mitbringt, muss zwar beim Scheitern keine Auflösung mehr befürchten, kann aber später in keine andere Modellfunktion mehr aufsteigen.

6. Ein allfälliger Anspruch auf „Abfertigung Alt“ wird zum Umstiegszeitpunkt abgerechnet und gespeichert. Ab dem Umstiegszeitpunkt zahlt die Dienstgeberin Beiträge in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse ein („Abfertigung Neu“). Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhält man somit – sofern der Grund des Ausscheidens eine Abfertigung zulässt – eine Mischung aus „Abfertigung Alt“ und „Abfertigung Neu“.

 

„Ein freiwilliger Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz hat im Dienstverhältnis individuelle Auswirkungen.“

Schritt III:

Umstiegserklärung

Wer nun aufgrund der schriftlichen Information der MA 2 tatsächlich umsteigen will, muss darauf achten, dass die eigentliche Umstiegserklärung binnen vier Wochen in der MA 2 einlangt. Mit der Umstiegserklärung akzeptiert man sämtliche Inhalte, die in der schriftlichen Information dargelegt sind. Ein Streichen oder Ändern der Inhalte ist nicht zulässig. Der Umstieg ist nach der wirksamen Umstiegserklärung unwiderruflich, d. h. ein Zurück in das alte Dienstrecht ist dann ausgeschlossen. Wer die Inhalte der schriftlichen Information nicht in Kauf nehmen möchte oder nicht mit allen Punkten zufrieden ist, muss natürlich keine Umstiegserklärung abgeben.

Informationen sind das Um und Auf
Die MA 2 stellt zahlreiche Informationsangebote bereit (siehe auch Artikel „Umstieg – Informationsplattform mit Online-Tool und Erklärvideos“). Wer sich ernsthaft für den Umstieg interessiert, sollte diese Angebote  unbedingt nutzen, bevor man den Umstiegsprozess in Gang setzt. Jede Kollegin und jeder Kollege hat ihre/seine persönliche Berufslaufbahn, die im Zuge des Umstiegsprozesses beurteilt wird. Vergleiche mit anderen KollegInnen oder gar „Ferndiagnosen“ sind daher irrelevant und unseriös. Die Hauptgruppe 1 oder die younion können zwar Allgemeines zum Umstiegsrecht erklären, jedoch keine Aussagen zur individuellen Laufbahn treffen. Umso wichtiger ist es, sich anhand der Info-Angebote mit den Merkmalen des Wiener Bedienstetengesetzes zu beschäftigen, wenn man einen Umstieg überlegt.

 

Weitere Informationen findest Du hier:

 

m: dr(at)hg1.wien.gv.at